Stand: 01.10.2020
PRÄAMBEL
Die Abteilung Fördernde Mitglieder im FC St. Pauli von 1910 e. V. (AFM) ist gemäß § 30 i. V. m. § 6 der Satzung des FC St. Pauli von 1910 e. V. (FC St. Pauli) der Zusammenschluss aller nicht aktiv oder passiv sporttreibenden Vereinsmitglieder und wurde auf Grundlage des Beschlusses der Mitgliederversammlung des FC St. Pauli vom 10. November 1999 gegründet. Sie gibt sich gemäß § 30 Nr. 3 der Satzung des FC St. Pauli die folgende Abteilungsordnung:
§ 1 NAME
Die Abteilung trägt den Namen „Fördernde Mitglieder im FC St. Pauli von 1910 e. V.“. Die Kurzform „AFM“ wird gleichbedeutend verwendet.
§ 2 ZWECK
(1) Die AFM dient der Förderung aller im FC St. Pauli vertretenen Sportarten, insbesondere des Fußballsports mit dem Schwerpunkt der sportlichen Förderung der Jugendlichen sowie der Förderung inklusiver Maßnahmen, um gleichberechtigte und selbstständige Teilhabe zu ermöglichen.
(2) Dieses Ziel soll erreicht werden durch:
a) die finanzielle Unterstützung der Jugendabteilungen aus den Beitrags- und Spendenmitteln der AFM. Die Höhe der Unterstützung wird in Abstimmung mit dem Präsidium des FC St. Pauli sowie mit den Jugendleiter/innen der betreffenden Abteilungen festgelegt.
Sie soll sich an den Etatüberschüssen der AFM abzüglich einer angemessenen Rücklage bemessen.
b) die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen zur Inklusion.
c) die Mitgliederwerbung und -betreuung.
d) die Akquisition von Spenden.
(3) Die Abteilung verfolgt als weitere Zwecke die öffentliche Darstellung des FC St. Pauli und seiner Geschichte einschließlich der Wechselbeziehungen des Vereins zu Stadt, Stadtteil und sozialem Umfeld, die Förderung der Vereins- und Fankultur sowie die Förderung von Kunst und Kultur im Bereich des Sports, speziell des Fußballsports.
(4) § 2 der Satzung des FC St. Pauli gilt entsprechend.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Aufnahme als AFM-Mitglied ist mittels eines Aufnahmeformulars beim FC St. Pauli zu beantragen. Bei minderjährigen Bewerber/innen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/innen notwendig. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet die Abteilungsleitung.
(2) Mit der Aufnahme erkennt das AFM-Mitglied die AFM-Abteilungsordnung und Satzung des FC St. Pauli an.
(3) Die Rechte des AFM-Mitglieds beginnen mit der Zahlung des Aufnahmebeitrages und des ersten Mitgliedsbeitrages. Sie ruhen bei einem Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten.
(4) Die Stimmberechtigung in der AFM-Versammlung wird erst nach dreimonatiger Mitgliedschaft im Verein erlangt.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können AFM-Mitglieder ernannt werden, welche sich in besonderer Weise um die AFM und das Erreichen ihrer Ziele verdient gemacht haben. Die Entscheidung darüber trifft die AFM-Versammlung auf Vorschlag der Abteilungsleitung oder eines Mitglieds. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des AFM-Abteilungsbeitrags freigestellt.
§ 4 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung der AFM (AFM-Versammlung) ist das höchste beschlussfassende Organ der Abteilung.
(2) Sie ist zuständig für
a) die Wahl der Abteilungsleitung (§ 5)
b) die Entlastung der Abteilungsleitung
c) die Änderung der Abteilungsordnung
d) die Festsetzung der Abteilungsbeiträge und der Aufnahmegebühren gemäß § 10 der Satzung des FC St. Pauli
e) die Wahl der Kassenprüfer/innen (§ 7)
f) die Ernennung von AFM-Ehrenmitgliedern
(3) Die ordentliche AFM-Versammlung wird einmal jährlich durch die Abteilungsleitung zu einem Termin einberufen, der mindestens sechs Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des FC St. Pauli liegen muss. Die Einladung hat spätestens vier Wochen vor dem Termin durch die Abteilungsleitung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung mit Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen.
(4) Die Abteilungsleitung ist berechtigt, eine außerordentliche AFM-Versammlung einzuberufen, wenn das Interesse der Abteilung dies erfordert.
(5) Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung muss die Abteilungsleitung eine außerordentliche AFM-Versammlung einberufen. Ein/e Antragsteller/in, die/der die AFM-Mitglieder über dieses Ansinnen befragen will, trägt sämtliche dazu notwendigen Kosten und hat diese der Abteilung im Vorwege zu erstatten. Die Durchführung der Befragung darf ausschließlich über die Abteilungsleitung zu erfolgen.
(6) Eine ordnungsgemäß einberufene AFM-Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Anträge zur Tagesordnung müssen der Abteilungsleitung mindestens eine Woche vor dem Termin der AFM-Versammlung zugegangen sein, um in der AFM-Versammlung berücksichtigt zu werden.
(8) Anträge auf Änderung der Abteilungsordnung und andere Anträge müssen der Abteilungsleitung mindestens zwei Wochen vor dem Termin der AFM-Versammlung zugegangen sein, um in der AFM-Versammlung berücksichtigt zu werden.
(9) Anträge zur Abteilungsordnung und andere Anträge werden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung online auf der Webseite der AFM zur Verfügung gestellt und liegen gleichzeitig zur Ansicht im Büro der Abteilung aus. Der Hinweis auf die Veröffentlichung erfolgt mit der ordentlichen Einladung zur Mitgliederversammlung. Die Finanzplanung wird den Mitgliedern auf Antrag (schriftlich oder per Email) spätestens eine Woche (Absendedatum) vor der Mitgliederversammlung postalisch zugesandt.
(10) Nach Ablauf der vorstehenden Antragsfristen kann nur über Dringlichkeitsanträge abgestimmt werden, deren Zulassung die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt. In der Sache wird mit einfacher Mehrheit beschlossen, sofern nicht diese Abteilungsordnung oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Abteilungsordnung sind nicht zulässig.
(11) Zutritt zu AFM-Versammlungen erhalten nur Mitglieder, die ihren Mitgliedspflichten nachgekommen sind. Die AFM-Versammlungen sind nicht öffentlich. Gäste und Medienvertreter/innen können von der Abteilungsleitung zugelassen werden. Die Zulassung kann von der AFM-Versammlung mit einfacher Mehrheit widerrufen werden.
(12) In der AFM-Versammlung, sind alle Mitglieder gemäß § 3 stimmberechtigt mit Ausnahme derjenigen Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(13) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Vertretung durch Dritte, auch durch andere AFM-Mitglieder, ist nicht zulässig.
(14) Die AFM-Versammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder von einer/einem von der Abteilungsleitung bestimmten Versammlungsleiter/in geleitet. Die AFM-Versammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen eine/n andere/n Versammlungsleiter/in bestimmen.
(15) Die/der Versammlungsleiter/in bestimmt die/den Protokollführer/in, die/der eine Niederschrift über den Verlauf der AFM-Versammlung fertigt. Die Niederschrift kann mittels einer Tonaufzeichnung der Versammlung auch nachträglich erstellt werden. Die/der Versammlungsleiter/in und die/der Protokollführer/in unterzeichnen die Niederschrift.
(16) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht diese Abteilungsordnung oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Änderungen der Abteilungsordnung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 5 WAHL DER ABTEILUNGSLEITUNG, AMTSZEIT, AUSSCHEIDEN
(1) In die Abteilungsleitung sind nur solche Personen wählbar, die der AFM als ordentliche Mitglieder seit mindestens sechs Monaten angehören. Die Kandidatur ist der aktuellen Abteilungsleitung bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich anzuzeigen. Es können sich sowohl Einzelpersonen als auch Teams zur Wahl stellen. Die Wahl eines Teams ist nur möglich, wenn sich ausschließlich Teams zur Wahl stellen oder die Anzahl der kandidierenden Mitglieder den zu vergebenen Ämtern entspricht Die Zusammensetzung der Teams muss den Bedingungen das Absatzes (3) entsprechen. Die Kandidatur wird auf der Webseite bzw. auf anderen vorhandenen Medien der AFM veröffentlicht.
(2) Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden von der AFM-Versammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wahl „en bloc“ bedarf der Zustimmung aller Kandidat/innen sowie einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abteilungsleitung bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl einer neuen Abteilungsleitung im Amt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Die Abstimmung erfolgt schriftlich. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen (relative Mehrheit). Jedes Mitglied hat so viele Stimmen wie Positionen in der Abteilungsleitung zu besetzen sind. Stehen nur Teams zur Wahl, hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Wahl eines Teams en bloc per Akklamation bedarf der Zustimmung aller Kandidierenden sowie einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Die geschlechterpezifische Verteilung der zu wählenden Abteilungsleitung hat gemäß der aktuellen Zusammensetzung der Mitglieder der AFM zu erfolgen. Maßgeblich ist das in der Mitgliederdatei hinterlegte Geschlecht zum Stichtag
1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres. Dabei gilt folgender Schlüssel, Nachkommastellen bleiben unberücksichtigt:
5-25% mind. eine Person
26-50% mind. zwei Personen
51-75% mind. drei Personen
Erreicht eine der entsprechenden Geschlechtergruppen nicht die ausreichende Anzahl an Stimmen, um direkt gewählt zu werden, rückt diese entsprechend auf. Falls mehr als zwei Geschlechtergruppen berücksichtigt werden müssen, kann die zu wählende Abteilungsleitung um eine Person aufgestockt werden. Falls nicht genügend Mitglieder der jeweiligen Geschlechtergruppe zur Wahl stehen, entscheidet die Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit, ob die Wahl ohne Beachtung der geschlechterspezifischen Verteilung durchgeführt wird oder die Abteilungsleitung bis zur nächsten turnusgemäßen Abteilungsversammlung im Amt bleibt und dann eine neue Wahl stattfinden soll.
(4) Scheidet ein Mitglied der Abteilungsleitung vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wird auf der nächsten AFM-Versammlung dessen Posten durch Nachwahl neu besetzt.
(5) Scheiden zwei oder mehr Mitglieder der Abteilungsleitung vor Ablauf der Amtsperiode aus, so muss die Abteilungsleitung unverzüglich eine außerordentliche AFM-Versammlung einberufen, um die vakanten Ämter neu zu besetzen. Bis zu dieser Versammlung bleiben die ausgeschiedenen Mitglieder geschäftsführend im Amt.
(6) Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder der Abteilungsleitung verkürzt sich auf die restliche Amtszeit der übrigen Mitglieder des Gremiums.
(7) Scheiden mehr als zwei Mitglieder der Abteilungsleitung vor Ablauf der Amtsperiode aus, so werden alle Mitglieder der Abteilungsleitung neu gewählt, und es beginnt eine neue Amtsperiode.
§ 6 ABTEILUNGSLEITUNG
(1) Die Abteilungsleitung wählt auf der ersten regulären Sitzung nach der Wahl jeweils für die Dauer der Amtsperiode aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Kassenwartin/einen Kassenwart. Scheidet die/der Vorsitzende oder die Kassenwartin/der Kassenwart während dieser Dauer aus der Abteilungsleitung aus, so hat die Abteilungsleitung diese Ämter für die restliche Dauer unverzüglich neu zu besetzen. Über die Anzahl der Stellvertreter/innen entscheidet die Abteilungsversammlung auf Antrag der Abteilungsleitung. Die Abteilungsleitung vertritt die Interessen der Abteilung nach innen und außen.
(2) Die Abteilungsleitung tagt mindestens einmal im Monat, im Übrigen nach den Erfordernissen der Abteilung. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung durch den Aufsichtsrat des FC St. Pauli bedarf.
(3) Die Abteilungsleitung ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind oder ihre Stimme schriftlich oder fernmündlich abgeben.
(4) Beschlüsse der Abteilungsleitung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
(5) Die Abteilungsleitung erstellt und beschließt den Abteilungsfinanzplan und hat hinsichtlich der ihr zur Verfügung stehenden Beiträge und weiterer Zuwendungen die Finanzhoheit, soweit die Satzung des FC St. Pauli nicht etwas anderes bestimmt. Der Abteilungsfinanzplan bezieht sich auf jeweils ein Geschäftsjahr, das dem Geschäftsjahr des Gesamtvereins entspricht, und ist quartalsweise zu aktualisieren. Er ist rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres dem Präsidium des FC St. Pauli vorzulegen und muss von diesem genehmigt werden.
(6) Mit der Genehmigung des Abteilungsfinanzplans verleiht das Präsidium des FC St. Pauli der AFM-Abteilungsleitung Vertretungsmacht hinsichtlich aller aus der Erfüllung des Finanzplans erwachsenden Rechtsgeschäfte des Vereins mit Dritten. Zur Wahrnehmung dieser Vertretungsmacht sind jeweils zwei Mitglieder der Abteilungsleitung gemeinschaftlich berechtigt.
(7) Die/der AFM-Vorsitzende oder eine/r der Stellvertreter/innen berichtet der AFM-Versammlung und der Mitgliederversammlung des FC St. Pauli.
§ 7 KASSENPRÜFER/INNEN
(1) Die Aufgabe der Kassenprüfer/innen ist es, die Übereinstimmung zwischen Ein- und Ausgabebelegen und den Kassenbestand der AFM festzustellen.
(2) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
§ 8 HAFTUNG
Die Abteilung haftet gegenüber ihren Mitgliedern und Dritten für die bei Veranstaltungen eintretenden Unfälle nur insoweit, als der Schaden durch die bestehende Versicherung des Hamburger Sportbundes gedeckt ist. Es gilt § 34 der Satzung des FC St. Pauli.